Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Reinigung Jetzt UG (haftungsbeschränkt)


Stand: Mai 2026


§ 1 Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Reinigung Jetzt UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern über Reinigungsdienstleistungen und damit verbundene Serviceleistungen (z. B. Blumenservice, Duftservice). Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.


(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.


(3) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Regelungen, die nur für eine dieser Gruppen gelten, sind entsprechend gekennzeichnet.


(4) Diese AGB unterscheiden zwischen:


  • Laufzeitverträgen – Verträgen über wiederkehrende Reinigungsleistungen mit einer im Vertrag festgelegten Mindestlaufzeit (Dauerschuldverhältnis);
  • Einzelaufträgen – Verträgen über einen einmaligen oder auf wenige Termine begrenzten Einsatz ohne Mindestlaufzeit, einschließlich Grundreinigungen, Glas- und Fensterreinigungen oder individuell vereinbarter Reinigungen.


Regelungen, die nur für eine der beiden Vertragsarten gelten, sind entsprechend gekennzeichnet.


(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Das gilt auch für die Aufhebung dieser Formklausel.


(6) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Für den Inhalt einer solchen Vereinbarung ist eine schriftliche oder in Textform erfolgte Bestätigung maßgeblich.


§ 2 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt die zwischen den Parteien vereinbarten Reinigungs- und Serviceleistungen. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen ist die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag enthaltene Leistungsbeschreibung. Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind, gelten als nicht geschuldet.


(2) Zusätzliche oder nachträglich vereinbarte Leistungen bedürfen einer Vereinbarung in Textform und werden gesondert berechnet. Eine kurzfristige Beauftragung vor Ort durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten ist zulässig; die Leistung wird auf dem Arbeitsschein dokumentiert.


(3) Kann ein vereinbarter Einsatz aus Gründen, die nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat, nur teilweise durchgeführt werden (z. B. fehlende Strom- oder Wasserversorgung, Blockierung einzelner Flächen durch Dritte), bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für die erbrachten Leistungen unberührt. Für den Fall des vollständig fehlenden Zugangs zum Objekt gilt § 17 Abs. 2 (bei Laufzeitverträgen) bzw. § 17 Abs. 4 (bei Einzelaufträgen).


§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist. Innerhalb dieser Frist ist der Auftragnehmer an sein Angebot gebunden.


(2) Bei Einzelaufträgen kommt der Vertrag durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann insbesondere in Textform (z. B. per E-Mail oder Messenger-Nachricht wie WhatsApp) oder durch elektronische Bestätigung in der vom Auftragnehmer bereitgestellten Software (z. B. Klick auf „Angebot annehmen" oder gleichwertige Schaltfläche) erfolgen.


(3) Bestätigt der Auftraggeber das Angebot mit Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen, gilt dies als neues Angebot des Auftraggebers, das vom Auftragnehmer in Textform anzunehmen ist.


(4) Bei Laufzeitverträgen kommt der Vertrag durch beidseitige Unterzeichnung des schriftlichen oder elektronischen Vertragsdokuments zustande.


§ 4 Durchführung der Arbeiten

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen fachgerecht, gewissenhaft und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Gewerbebetriebs. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen durch eigene Mitarbeiter, durch eingesetzte Aushilfskräfte oder durch sorgfältig ausgewählte Subunternehmer erbringen zu lassen.


(2) Sofern nicht anders vereinbart, stellt der Auftragnehmer die für die Leistungserbringung erforderlichen Reinigungsmittel, Reinigungsgeräte und Arbeitsmaterialien. Verbrauchsmaterialien zur Versorgung des Objekts (z. B. Toilettenpapier, Papierhandtücher, Seifenspender-Nachfüllungen) sind nicht Bestandteil der Leistung; sie werden nur dann vom Auftragnehmer bereitgestellt, wenn dies ausdrücklich vereinbart und in der Vergütung berücksichtigt wurde.


(3) Die Verwendung vom Auftraggeber gestellter Reinigungsmittel ist nur nach vorheriger Absprache möglich. Für Schäden, die auf die Verwendung vom Auftraggeber gestellter Reinigungsmittel zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


(4) Bei Verhinderung der regulär eingesetzten Reinigungskraft (z. B. durch Krankheit) bemüht sich der Auftragnehmer, die Reinigung zeitnah nachzuholen oder eine Ersatzkraft einzusetzen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich oder nicht wirtschaftlich sinnvoll, entfällt der Termin ersatzlos und wird nicht berechnet.


(5) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Terminausfalls bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelung dieser AGB.


§ 5 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer und dessen Personal zum vereinbarten Zeitpunkt freier und sicherer Zugang zum Objekt gewährt wird. Die Zugangsgewährung kann durch Schlüsselübergabe, persönliche Anwesenheit oder durch eine vom Auftraggeber bevollmächtigte Person erfolgen. Bei Übergabe von Schlüsseln, Codes oder Zugangsmitteln gelten die Regelungen zur Schlüsselverwaltung.


(2) Der Auftraggeber stellt für die Reinigungsarbeiten unentgeltlich Strom und Wasser zur Verfügung.


(3) Die zu reinigenden Flächen und Gegenstände müssen frei zugänglich sein. Schwere Möbelstücke, große Teppiche oder fest montierte Objekte werden nur dann verrückt oder verschoben, wenn dies ausdrücklich vorab vereinbart wurde.


(4) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten über:


  • empfindliche oder besonders wertvolle Gegenstände (z. B. Kunstwerke, Antiquitäten, hochwertige Elektronik, Erbstücke),
  • Besonderheiten der zu reinigenden Flächen (z. B. empfindliche Oberflächen, spezielle Beschichtungen, Naturstein),
  • vorhandene Alarmanlagen und deren Handhabung,
  • im Objekt befindliche Haustiere.


(5) Haustiere sind während der Arbeiten so zu sichern, dass sie die Mitarbeiter nicht gefährden und die Arbeiten nicht unzumutbar behindern.


(6) Erfolgt kein Hinweis nach Absatz 4 oder wird die Zugänglichkeit nach Absatz 3 nicht gewährleistet, haftet der Auftragnehmer für hierdurch verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt unberührt.


§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Abrechnung erfolgt:


  • bei wiederkehrenden Reinigungsleistungen (z. B. Unterhaltsreinigung) monatlich zum Monatsende auf Basis der im jeweiligen Monat tatsächlich erbrachten Einsätze;
  • bei einmaligen Leistungen (z. B. Grundreinigung, Glas- und Fensterreinigung, Sonderreinigung) unmittelbar nach Durchführung des jeweiligen Einsatzes.


(2) Zahlungsfristen:


  • Gilt nur für Verbraucher: Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
  • Gilt nur für Unternehmer: Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.


(3) Gilt nur für Unternehmer: Nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Absatz 2 kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug.


(4) Gilt nur für Verbraucher: Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, sofern er auf der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde.


(5) Im Falle des Verzugs kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fordern. Gegenüber Unternehmern fällt zusätzlich eine Verzugspauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB an.


(6) Solange offene Rechnungen bestehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme neuer Aufträge zu verweigern. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ist der Auftragnehmer zudem berechtigt, laufende Leistungen nach vorheriger Ankündigung bis zur vollständigen Begleichung einzustellen. Der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen bleibt unberührt.


(7) Gilt nur für Unternehmer: Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 7 Anzahlung und Vorkasse

Gilt nur für Einzelaufträge.


(1) Bei Einzelaufträgen mit einem Rechnungsbetrag von 500,00 € oder mehr ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Rechnungsbetrags zu verlangen. Die Anzahlung ist vor Leistungsbeginn fällig. Der Restbetrag ist nach Durchführung gemäß den Zahlungsfristen dieser AGB zu zahlen.


(2) Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Rechnungsbetrag vor Leistungsbeginn vollständig im Voraus gezahlt werden. In diesem Fall gewährt der Auftragnehmer einen Skontoabzug von 3 % auf den Rechnungsbetrag.


§ 8 Preisanpassung

Gilt nur für Laufzeitverträge.


(1) Der Auftragnehmer legt großen Wert darauf, seine Mitarbeiter fair und tarifgerecht zu bezahlen. Bei Erhöhung der gesetzlichen oder tariflichen Lohnkosten sowie sonstiger unmittelbar mit der Leistungserbringung verbundener Kosten (z. B. Sozialabgaben, Energie-, Kraftstoff- und Materialkosten) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise in dem Umfang anzupassen, in dem sich die Kosten tatsächlich erhöht haben.


(2) Sinken diese Kosten, wird der Auftragnehmer die Preise in entsprechender Weise anpassen.


(3) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber eine Preisanpassung mindestens vier Wochen im Voraus in Textform mit und legt die Gründe sowie den Umfang der Anpassung nachvollziehbar dar.


(4) Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Preise zu. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform erfolgen.


§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.


(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für:


  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
  • Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf).


(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Sie ist in diesem Fall ferner auf die Deckungssumme seiner Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt, die derzeit mindestens 1.000.000 € je Schadensfall beträgt.


(4) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt in allen Fällen unbeschränkt.


§ 10 Reklamationen

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Gewerbebetriebs. Sollte es gleichwohl zu Beanstandungen kommen, bemüht sich der Auftragnehmer um zeitnahe und kostenfreie Nachbesserung.


(2) Der Auftraggeber wird gebeten, Beanstandungen zeitnah und in Textform mitzuteilen, damit eine schnelle Nachbesserung möglich ist.


(3) Gilt nur für Unternehmer: Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Werktagen nach Leistungserbringung in Textform anzuzeigen. Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Leistung insoweit als mangelfrei angenommen.


(4) Bei Einzelaufträgen mit Werkcharakter (z. B. Grundreinigung, Fensterreinigung, Sonderreinigungen) kann der Auftragnehmer eine Abnahme der Leistung unmittelbar nach Fertigstellung verlangen. Die Abnahme kann schriftlich auf dem Arbeitsschein, elektronisch in der Software des Auftragnehmers oder durch widerspruchslose Entgegennahme der Leistung innerhalb von 7 Tagen erfolgen. Mit der Abnahme gelten bei Abnahme erkennbare Mängel als akzeptiert, soweit der Auftraggeber sich deren Geltendmachung nicht ausdrücklich vorbehält. Gegenüber Verbrauchern tritt die Abnahmefiktion nach 7 Tagen nur ein, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber im Rahmen der Auftragsbestätigung oder auf dem Arbeitsschein ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat.


(5) Bei berechtigten Beanstandungen hat der Auftraggeber Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung trotz zweimaliger Versuche fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte geltend machen.


(6) Für Mängel, die erst nach Abnahme oder nach Leistungserbringung geltend gemacht werden, trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Gesetzliche Beweiserleichterungen oder Beweislastumkehrungen, insbesondere vor Abnahme im Werkvertrag, bleiben unberührt.


§ 11 Kündigung

(1) Soweit im Vertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, ist die ordentliche Kündigung während dieser Laufzeit ausgeschlossen.


(2) Ist keine feste Laufzeit vereinbart, gilt die im Vertrag individuell festgelegte Kündigungsfrist. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.


(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:


  • einer erheblichen Pflichtverletzung einer Vertragspartei,
  • Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 30 Tagen trotz vorheriger Mahnung,
  • Insolvenz einer Vertragspartei,
  • Verletzung der Regelungen zum respektvollen Umgang.


(4) Jede Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail, Brief).


§ 12 Verschwiegenheit

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle privaten und betrieblichen Angelegenheiten des Auftraggebers, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, strikte Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Auftragnehmer verpflichtet auch sein eingesetztes Personal zur Verschwiegenheit.


(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die unter https://reinigung-jetzt.de/datenschutz/ abrufbar ist.


§ 13 Schlüsselverwaltung

(1) Werden dem Auftragnehmer für die Auftragsdurchführung Schlüssel, Zutrittscodes oder andere Zugangsmittel überlassen, verpflichtet er sich, diese sorgfältig aufzubewahren und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Die Dokumentation der Schlüsselübergabe und -rückgabe erfolgt in der Software des Auftragnehmers.


(2) Bei einem vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Verlust des Schlüssels haftet dieser für die notwendigen und nachgewiesenen Kosten des Austauschs der betroffenen Schlösser bzw. der Schließanlage. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.


(3) Bei Vertragsende sind überlassene Schlüssel und Zugangsmittel unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben. Digitale Zutrittscodes sind vom Auftraggeber nach Vertragsende zu ändern.


§ 14 Fensterreinigung bei Witterung

(1) Fensterreinigungen werden auch bei bewölktem Wetter oder leichtem Regen durchgeführt.


(2) Bei starkem Regen, Sturm, Glatteis oder vergleichbaren Witterungsverhältnissen kann der Auftragnehmer den Termin verschieben. Der Ersatztermin wird in Absprache mit dem Auftraggeber vereinbart. Die Vergütung wird erst nach Durchführung des Ersatztermins fällig.


(3) Eine Haftung für Verschmutzungen, die nach der Reinigung witterungsbedingt entstehen, ist ausgeschlossen.


§ 15 Feiertage, Nacht- und Sonntagsarbeit

(1) An gesetzlichen Feiertagen entfällt die reguläre Reinigung. Der Auftragnehmer bemüht sich, gemeinsam mit dem Auftraggeber einen Ersatztermin zu vereinbaren. Gelingt dies nicht, entfällt der Termin ersatzlos und wird nicht berechnet.


(2) Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich die Durchführung der Reinigung an einem gesetzlichen Feiertag und stimmt der Auftragnehmer dem zu, wird hierfür ein gesonderter Feiertagszuschlag fällig. Die genaue Höhe wird vorab individuell vereinbart.


(3) Reinigungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Nachtzeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) oder an Sonntagen können auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und nach Zustimmung des Auftragnehmers durchgeführt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Hierfür fallen gesonderte Zuschläge an, deren Höhe vorab individuell vereinbart wird.


§ 16 Terminverschiebung und Stornierung

(1) Vereinbarte Termine sind verbindlich.


(2) Gilt nur für Laufzeitverträge: Fällt ein Termin aus Gründen aus, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Urlaub, sonstige Abwesenheit, fehlende Zugangsgewährung, nicht wahrgenommener Termin), bleibt der Vergütungsanspruch in voller Höhe bestehen. Der Auftragnehmer lässt sich auf seinen Vergütungsanspruch dasjenige anrechnen, was er an Aufwendungen erspart. Ohne Nachweis geringerer Ersparnis werden 10 % der ausgefallenen Vergütung als ersparte Aufwendungen angesetzt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis höherer Ersparnis gestattet.


(3) Gilt nur für Einzelaufträge: Terminänderungen oder Stornierungen müssen mindestens 72 Stunden vor dem vereinbarten Beginn in Textform mitgeteilt werden. Eine fernmündliche Mitteilung ist zulässig, wird aber nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch vor dem vereinbarten Termin, in Textform bestätigt wird.


(4) Gilt nur für Einzelaufträge: Erfolgt die Absage weniger als 72 Stunden vorher oder wird am Termin kein Zugang zum Objekt gewährt, berechnet der Auftragnehmer ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % der für den betroffenen Einsatz vereinbarten Vergütung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§ 17 Wiederaufnahme nach längerer Pause

Gilt nur für Einzelaufträge. Bei Laufzeitverträgen sind Pausen nicht vorgesehen; für Terminausfälle gelten die Regelungen in § 17.


(1) Liegen zwischen zwei wiederkehrenden Unterhaltsreinigungen mehr als 4 Wochen, berechnet der Auftragnehmer für den nächsten Reinigungseinsatz einen Aufschlag von 30 %, da sich der Reinigungsaufwand durch die längere Pause erhöht. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der Mehraufwand tatsächlich geringer ausgefallen ist.


(2) Liegen zwischen zwei Unterhaltsreinigungen mehr als 6 Wochen, ist vor Wiederaufnahme eine Grundreinigung zu beauftragen. Die Konditionen für die Grundreinigung werden individuell vereinbart.


§ 18 Höhere Gewalt

(1) Sind der Auftragnehmer oder der Auftraggeber durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Vertragspflichten gehindert, ruhen die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer des Ereignisses und für einen angemessenen Zeitraum zu dessen Beseitigung. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrung sowie erhebliche Energie- oder Kraftstoffengpässe, die der betroffenen Partei nicht zuzurechnen sind.


(2) Beide Parteien informieren einander unverzüglich über den Eintritt höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung.


(3) Für nicht erbrachte Leistungen besteht während der Dauer der höheren Gewalt kein Vergütungsanspruch.


(4) Dauert die Beeinträchtigung länger als sechs Wochen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag außerordentlich in Textform zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten. Anzahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen sind vom Auftragnehmer zurückzuerstatten.


§ 19 Abwerbeverbot

(1) Gilt nur für Unternehmer: Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter des Auftragnehmers, die in seinem Objekt eingesetzt wurden oder werden, abzuwerben, einzustellen oder in sonstiger Weise für sich oder verbundene Unternehmen tätig werden zu lassen.


(2) Gilt nur für Unternehmer: Bei schuldhaftem Verstoß gegen Absatz 1 zahlt der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern des betroffenen Mitarbeiters auf Basis des zuletzt beim Auftragnehmer erzielten Gehalts. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.


(3) Gilt nur für Verbraucher: Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsende Mitarbeiter des Auftragnehmers, die in seinem Objekt eingesetzt wurden, nicht aktiv abzuwerben. Das aktive Abwerben umfasst insbesondere das gezielte Ansprechen mit dem Ziel, ein direktes Beschäftigungsverhältnis oder eine freie Dienstleistungsbeziehung zu begründen.


(4) Gilt nur für Verbraucher: Bei schuldhaftem Verstoß gegen Absatz 3 zahlt der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500,00 €. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.


(5) Die Regelungen dieses Paragrafen gelten nicht, wenn sich der Mitarbeiter von sich aus und ohne vorherige Ansprache durch den Auftraggeber um eine Beschäftigung beim Auftraggeber bemüht hat. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Auftraggeber.


§ 20 Respektvoller Umgang

(1) Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zu einem respektvollen, wertschätzenden und lösungsorientierten Kontakt.


(2) Diskriminierung, Beleidigungen oder aggressives Verhalten – auch gegenüber Mitarbeitern des Auftragnehmers – berechtigen den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Gleiches gilt für Verhaltensweisen des Auftragnehmers oder seines Personals gegenüber dem Auftraggeber.


§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.


(3) Hinweis an Verbraucher: Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.